Wissenswertes

Satzung und Mitgliedsbeiträge

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Vereinssatzung

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Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§2 Ziele und Aufgaben

§3 Mitgliedschaft

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§6 Mitgliedsbeiträge

§7 Organe des Vereins

§8 Mitgliederversammlung

§9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

§10 Vorstand

§11 Kassenprüfer

§12 Auflösung des Vereins

§13 Schiedsvereinbarung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ”Pflegekindern helfen in Bayern e.V.” - im folgenden Verein

genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, Bildung und Jugendhilfe im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es, in Bayern lebende Pflegekinder in Vollzeitpflege und deren Pflegefamilien durch Beratung, Weitergabe von Informationen und durch Spenden zu unterstützen. Der Verein sammelt durch seine Mitglieder Informationen, Geld- und Sachspenden, um Kinder in Pflegefamilien zu unterstützen.

Der Verein organisiert und führt Fortbildungen und gemeinsamen Erholungsfahrten durch. Der Verein unterstützt ideell und finanziell Kinder aus Pflegefamilien über die gewährten Hilfen hinaus. Insbesondere bei der Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Ferienmaßnahmen, Jugendreisen, Sprachreisen, Schüleraustausch oder Auslandsaufenthalten, sofern die Kosten nicht vom Kostenträger des Pflegegeldsatzes übernommen werden.

Die Vergabe oder Vermittlung von Stipendien, für die schulische, musische und berufliche Ausbildung von Kindern aus Pflegefamilien stellt einen weiteren Tätigkeitsbereich dar.

Beratende und finanziell unterstützende Hilfestellung beim Finden und Durchführen von alternativen Therapien für erkrankte oder behinderte Kinder aus Pflegefamilien, für die die Jugendämter und Krankenkassen nicht aufkommen.

(2) Die Beratung und Weitergabe von Informationen soll durch Treffen in Selbsthilfegruppen, Telefonaten und durch Beantwortung von Fragen durch Interessierte Dritte erfolgen.

(3) Geld- und Sachspenden sollen ausschließlich Kindern aus Pflegefamilien zukommen. Die gespendeten oder gestifteten Sachen werden in einer Sachmittelliste geführt, und von den Kindern benutzt, die diese Sachen benötigen.

(4) Fortbildungen von Pflegeeltern sollen durch Anregung bestimmter Themen und Eigeninitiative der Mitglieder durchgeführt werden und durch finanzielle Hilfe unterstützt werden.

 

 

 

(5) Erholungsfahrten dienen den Pflegekindern und Pflegefamilien um andere Personen in gleicher Situation, in einer ungezwungenen Atmosphäre, besser kennen lernen zu können und sich austauschen zu können. Ebenso sollten einzelne Erholungsfahrten zum besseren Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb einer Pflegefamilie beitragen.

(6) Die finanzielle Unterstützung bei Schullandheimaufenthalten, Ferienmaßnahmen, Jugendreisen, Sprachreisen, Schüleraustauschen oder Auslandsaufenthalten soll den Kindern aus Pflegefamilien helfen, sich nicht benachteiligt zu fühlen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, wenn die Maßnahme nicht vom Jugendamt übernommen werden kann.

Ebenso sollte Wunscherfüllung ein Bestandteil der Tätigkeit des Vereins sein.

(7) Die Vergabe und Vermittlung von Stipendien für die schulische, musische, sportliche und berufliche Ausbildung soll den Kindern eine ganzheitliche und ausgewogene Ausbildung ermöglichen. Die Kinder aus Pflegefamilien sollen nach Ihren Neigungen und Möglichkeiten gefördert werden. Richtlinien für die Vergabe von Stipendien und deren Höhe werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, ebenso die Musterverträge für die Stipendien. Die Richtlinien sind unbedingt einzuhalten. Der Vorstand kann mit 2/3 - Mehrheit über die Vergabe der Stipendien entscheiden und die Stipendiaten - Verträge unterzeichnen. Nach dem Erreichen einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder bei Beendigung des Pflegeverhältnisses (Auszug aus der Pflegefamilie) enden automatisch die erteilten Stipendien oder Zuwendungen. Zuviel bezahlte Beträge sind den Verein zurückzuerstatten.

(8) Beratende und finanziell unterstützende Hilfestellung beim Finden und Durchführen von alternativen Therapien für erkrankte oder behinderte Kinder aus Pflegefamilien, für die Jugendämter und Krankenkassen nicht aufkommen. Diese Therapien sollen unbürokratisch und zum Wohl des zu behandelnden Kindes unterstützt und durchgeführt werden können. Es muss vor Therapiebeginn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und eine vormundschaftliche Erlaubnis vorliegen, damit die zu unterstützenden Kinder aus Pflegefamilien nicht Schaden nehmen können. (z.B. Delfintherapie, Reittherapie)

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in einer Pflegefamilie lebt oder gelebt hat. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchten.

(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

 

 

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, mit gleichen Rechten an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern es keine Beschränkung der Teilnehmerzahl gibt. Bei teilnahmebeschränkten Veranstaltungen entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags- , Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(4) Passive Mitglieder (Fördermitglieder) besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliedsversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

 

$5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlusts der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgen. Nach verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Den Vorstand sowie den Kassenprüfer zu wählen,

Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,

Den Vorstand sowie die Schatzmeister zu entlasten,

Über vorliegende Anträge zu entscheiden und zu beschließen,

Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

Beschlüsse zur Beitragsordnung,

Beschlüsse zu Stipendienrichtlinien und Stipendiatenverträgen

Aufnahme von Darlehen

(2) Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung

muss mindestens 6 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie einige Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindesten 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorstand, Kassenprüfer und Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstandes, der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

 

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellt Antrag als Abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

 

 

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzender

Schatzmeister

Schriftführer

 

(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt für die Dauer von 3 Jahren. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Arbeiten und Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteile oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Schatzmeister und der

Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht Erteilt werden.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausnahme Vergabe von Stipendien. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied einzuberufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(7) Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

 

§11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen aktive Mitglieder des Vereins sein.

 

 

 

 

 

 

§12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Pflegekindern im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 05.12.2008 beschlossen.

 

 

Satzung des Vereins: “Pflegekindern helfen in Bayern e.V.”

 

Mitgliedschaft

Werden Sie Mitglied! Näheres erfahren Sie bei unseren Ansprechpartnern unter Telefon 089 43746506.

 

Gerne schicken wir Ihnen einen Aufnahmeantrag zu. Nutzen Sie unser Kontaktformular um diesen anzufordern. DANKE!

 

Jahresbeiträge (Stand Oktober 2008):

Einzelpersonen mind. 12 Euro Aufnahmegebühr einmalig 20 Euro

Familien mind. 24 Euro Aufnahmegebühr einmalig 20 Euro

Juristische Personen mind.100 Euro Aufnahmegebühr einmalig 20 Euro